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RSV-Impfung: Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkassen

Am 03.09.2024 wurde die Aufnahme der RSV-Impfung in die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) entsprechend der STIKO Empfehlung vom gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossen und nun am 26.09.2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Dass dies nur ca. zwei Monate nach der veröffentlichten Empfehlung durch die STIKO vollzogen wurde, verdeutlicht wie dringlich die Behörden den Schutz vor RSV bei den vulnerablen Personengruppen noch vor/für diese Saison sehen. Um das Risiko einer schweren Erkrankung zu reduzieren, sollten sich Risikopatienten daher frühzeitig zu Beginn der RSV-Saison (also jetzt im Herbst) schützen.

Denn: mit dieser Veröffentlichung wird die RSV-Impfung für alle Personen ab 75 Jahren und Personen im Alter von 60 bis 74 Jahren mit schweren Ausprägungen von Grunderkrankungen, wie zum Beispiel hämato-onkologische Erkrankungen sowie für Bewohnende von Einrichtungen der Pflege ab dem Alter von 60 Jahren zur Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkassen.

Zwar bedarf es noch regionaler Impfvereinbarungen damit die Impfstoffe auf Basis des Sprechstundenbedarfs verordnet und auch die Erstattung direkt über die Chipkarte abgewickelt werden können. Nichtsdestotrotz hat nun jeder gesetzlich Versicherte entsprechend der STIKO-Empfehlung Anspruch auf die Erstattung.

Wer von der Impfung profitiert, wann geimpft werden kann und wie sicher die neuen Impfstoffe sind, erläutert Dr. Peter Kardos, Frankfurt, Mitglied im Vorstand der Deutschen Atemwegsliga im fogenden Video.

 

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