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Patienten haben das Recht, in persönlichen Angelegenheiten für den Fall der Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit infolge einer Krankheit oder hohen Alters vorzusorgen. Verschiedene Möglichkeiten bieten sich an: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.

  • Patientenverfügung
    Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt, prüft der Betreuer oder Bevollmächtigte, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.
  • Vorsorgevollmacht
    Mit der Vorsorgevollmacht wird eine Vertrauensperson für den Fall der Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit des Vollmachtgebers für bestimmte Bereiche, z. B. für die gesundheitlichen Angelegenheiten, bevollmächtigt. Der Bevollmächtigte wird zum Vertreter des Willens. Er verschafft dem Willen des aktuell nicht mehr einwilligungsfähigen Vollmachtgebers Ausdruck und Geltung.
  • Betreuungsverfügung
    Eine Betreuungsverfügung ist eine für das Betreuungsgericht bestimmte Willensäußerung einer Person für den Fall der Anordnung einer Betreuung. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn ein Patient infolge einer Krankheit seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann und deshalb ein  Betreuer bestellt werden muss.

Patientenverfügung

Wie sichere ich meine Selbstbestimmung in gesundheitlichen Angelegenheiten?

Zur Würde des Menschen gehört sein Recht, über sich selbst zu bestimmen. Dem Menschen kommt dieses Recht auch dann zu, wenn er einen entspre­chenden Willen nicht mehr selbst ausdrücken oder durchsetzen kann. Selbstbestimmt, also frei, in allen Lebenslagen – diesem Ziel dient auch die Patientenverfügung.

Sie finden in der folgenden Broschüre Hilfestel­lung für Fragen, die sich aufgrund einer Krankheit, als Folge eines schweren Unfalls oder am Ende des Lebens stel­ len können. Auch wenn es niemandem leichtfällt: Wir sollten uns mit solchen Fragen schon in gesunden Tagen aus­ einandersetzen, bevor es zu spät dafür ist. Welche ärztlichen Maßnahmen und Eingriffe wünschen wir im Fall der Fälle? Auf welche soll, unter welchen Bedin­ gungen, verzichtet werden? Wie auch immer wir entscheiden: Nur so können wir dafür vorsorgen, dass unser Wille gilt, wenn wir selbst ihn nicht äußern können.

Zur Broschüre ....

Betreuungsrecht

Das Betreuungsrecht dient dem Schutz und der Unterstützung erwachsener Personen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können und deshalb auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Wir alle können durch einen Unfall, eine Krankheit oder am Ende des Lebens in eine derartige Situation geraten. Bedarf es in diesem Fall der Unterstützung in Rechtsan- gelegenheiten, wie z. B. der Gesundheits- oder Vermögenssorge, muss das Betreuungsgericht auf Antrag der Betroffenen selbst oder von Amts wegen über die Betreuerbestellung entscheiden. Sind andere Hilfen oder die Unterstützung durch eine dazu bevollmächtigte Person Ihres Vertrauens ausreichend, darf keine Betreuerbestellung erfolgen. Grundsätzlich gilt: Das Wohl der hilfs- bedürftigen Person steht immer im Vordergrund!

Neben Informationen zum Betreuungsrecht enthält die folgende Broschüre auch ein mit den Justizministerien der Länder abgestimmtes Muster für die Erstellung einer Vorsorgevollmacht. Das Formular ist eine Empfehlung und kann selbstverständlich durch individuelle Formulierungen ergänzt oder abgeändert werden. Mit Unterzeichnung des ausgefüllten Formulars können Sie eine rechtswirksame Vollmacht erteilen. Eine Betreuerbestellung ist dann grundsätzlich nicht mehr erforderlich.

Zur Broschüre ....

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