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Leistungen für Menschen mit Behinderungen

Der Begriff "Behinderung" ist im Sozialrecht genau definiert. Eine Behinderung liegt dann vor, wenn erhebliche Beeinträchtigungen bestehen, die länger als 6 Monate anhalten, und daher die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist. Nur wenn vom Versorgungsamt eine Behinderung festgestellt worden ist, können Vergünstigungen und Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden. Viele davon erhält man jedoch nur, wenn der "Grad der Behinderung" mindestens 50 ist, d.h. wenn eine Schwerbehinderung vorliegt. Erst dann, also ab einem "Grad der Behinderung" (GdB) von mindestens 50 wird ein Schwerbehindertenausweis vom Versorgungsamt ausgestellt.

Die Leistungen für Menschen mit Behinderungen sind v.a. im Sozialgesetzbuch Nr. 9 (SGB IX) "Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen" geregelt.

Überblick über die wichtigsten Leistungen und Regelungen für Menschen mit Behinderungen:

 

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